Einspeiser – vermiedene Netzentgelte

vermiedene Netzentgelte

Vermiedene Netzentgelte für dezentrale Erzeugung

Gemäß § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Strom- einspeisung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKModG) vergütet wird und in der KWK-Vergütung vermiedene Netzentgelte bereits enthalten sind.


Regelungen zur Vergütung vermiedener Netzentgelte aus dezentraler Erzeugung

EEG-Anlagen:

Regelung dezentraler Erzeugung


KWK-Anlagen, Sonstige:

Netznutzungsvertrag dezentraler Erzeugung


Unterlagen zu den Regelwerken:

Technischen Mindestanforderungen

Preisblätter Kunden mit registrierender Lastgangmessung

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Bedingungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen - Mittelspannung (BfE-M)

VDN-Kalkulationsleitfaden § 18 StromNEV