Einspeiser – vermiedene Netzentgelte
vermiedene Netzentgelte
Vermiedene Netzentgelte für dezentrale Erzeugung
Gemäß § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Strom- einspeisung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKModG) vergütet wird und in der KWK-Vergütung vermiedene Netzentgelte bereits enthalten sind.
Regelungen zur Vergütung vermiedener Netzentgelte aus dezentraler Erzeugung
EEG-Anlagen:
Regelung dezentraler Erzeugung
KWK-Anlagen, Sonstige:
Netznutzungsvertrag dezentraler Erzeugung
Unterlagen zu den Regelwerken:
Technischen Mindestanforderungen
Preisblätter Kunden mit registrierender Lastgangmessung
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Bedingungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen - Mittelspannung (BfE-M)
VDN-Kalkulationsleitfaden § 18 StromNEV
