Einspeiser – Einspeisemanagement
Einspeisung und Netzsicherheit
Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 hat der Ausbau von Erzeugungsanlagen stark zugenommen und immer mehr Energie wird aus Erneuerbaren Energien in die Stromnetze eingespeist. Doch bereits heute stoßen die Netze die Nieder- und Mittelspannungsebene in einigen Regionen unter bestimmten Bedingungen an ihre Übertragungsgrenze.
Gemäß Paragraph 11 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach Paragraph 9 EEG (Erweiterung der Netzkapazität) ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch die Einspeisung überlastet wäre.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, einen möglichst hohen Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung unter Aufrechterhaltung der Netzsicherheit in das Netz zu integrieren und dabei den gesetzlich vorgeschriebenen, unverzüglichen Netzausbau nicht zu beeinträchtigen.
Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement – Wie funktioniert es?
Das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement bedeutet eine zeitweilige Reduzierung der Einspeiseleistung (Wirkleistung) von EEG- oder KWK-Anlagen. Konkret werden die am Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement teilnehmenden Anlagen bei einer Überlastung des Netzes in einer Netzregion (beispielsweise bei Starkwind) durch ein Reduktionssignal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert.
Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, erhalten die Anlagen ein Freigabesignal, so dass die Einspeisung wieder in vollem Umfang möglich ist.
Warum wird Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement benötigt?
Mit Hilfe des Einspeise- und Netzsicherheitsmanagements der N-ERGIE Netz GmbH werden Netzbetriebsmittel wie Versorgungs-leitungen oder Transformatoren vor Überlastungen geschützt. Ohne Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement könnte es bei hoher Einspeisung, z.B. auch im Zusammenhang mit laufenden Netzausbau- und Wartungsmaßnahmen, zu einer Überlastung von Netzabschnitten, einer Beschädigung von Betriebsmitteln und zu größeren Versorgungsausfällen kommen, wodurch auch keine weitere Einspeisung mehr möglich wäre.
Das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement ermöglicht eine optimale Nutzung der Netze für die Aufnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden. Einzige Alternative wäre ein Stopp des Anlagenzubaus bis zum Abschluss der notwendigen Netzverstärkungsmaßnahmen.
Einspeise- & Netzsicherheitsmanagement – Wie wird es technisch umgesetzt?
Nach dem Gesetz für Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 müssen alle Fotovoltaikanlagen unabhängig von der Leistung und alle anderen Energiearten größer 100 kW zukünftig technische Einrichtungen zur Leistungsredzierung (Fernsteuereinrichtungen) installiert haben. Bei Anlagen größer 100 kW ist zudem eine Ist-Wertübertragung notwedig. Bei Fotovoltaikanlagen bis 30 kW kann alternativ zur technischen Einrichtung die Leistung dauerhaft auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.
Gibt es Übergangsregelungen für bestehende Anlagen?
Für bestehende Anlagen gibt es je nach Anlagengröße, Energieart und Inbetriebsetzungsdatum unterschiedliche Regelungen zur Nachrüstpflicht. Fotovoltaikanlagen größer 30 kW müssen ab dem Inbetriebsetzungsdatum 01.01.2009 eine Einrichtung zur Leistungsreduzierung bis zum 31.12.2013 installiert haben. Fotovoltaikanlagen größer 100 kW müssen unabhängig vom Inbetriebsetzungsdatum die Leistungsreduzierung und die Ist-Werteübertragung bis zum 30.06.2012 vorweisen. KWK-Anlagen größer 100 KW müssen die Leistungsreduzierung und die Ist-Werteübertragung rückwirkend realisieren.
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten hat der Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht nach Paragraph 17 Abs. 1 EEG kein Vergütungsanspruch.
Weitere Unterlagen:
- EEG 2012
- FNN-Empfehlung
- Ergänzende Hinweise zu den TAB Mittelspannung, NNG
- Ergänzende Hinweise zur Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, NNG
- Ergänzende Hinweise zur den TAB Niederspannung, NNG
- Installationsvorgaben FRE

