Gesetzgebung

Die Europäische Kommission gab im Anhang der dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG) den Mitgliedsstaaten auf, Letztverbraucher mit modernen Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMsys) auszustatten. Dabei haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, im Zuge der nationalen Gesetzgebung eine eigene Umsetzungsstrategie (Rollout) zu entwickeln.

Das am 2. September 2016 in Deutschland in Kraft getretene „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ ordnet das künftige „intelligente“ Messen grundlegend neu. Dabei ist zuerst maßgeblich der Strombereich von den Neuerungen betroffen. Jedoch ist bereits im GDEW die Möglichkeit angelegt, dass die Gas- sowie die Fernwärme- und Heizwärmemessung über das Kommunikationsnetz des iMsys erfolgen. Zudem werden eine Vielzahl von bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Festlegungen geändert oder abgeschafft.

Der wichtigste Bestandteil des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses enthält die Regelungen zum Strom- und Gas-Messstellenbetrieb, insbesondere

  • zu den technischen Anforderungen an Messeinrichtungen
  • zur operativen Abwicklung des Messstellenbetriebs
  • zu den erforderlichen vertraglichen Beziehungen der Akteure
  • zu Datenschutz und Datensicherheit

Die genauen Inhalte des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) nach § 37 Abs. 1 können Sie im folgenden nachlesen.

Aufgrund der zum 30. Juni 2017 gegenüber der Bundesnetzagentur getätigten Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt die N-ERGIE Netz GmbH innerhalb ihres Netzgebietes den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die N-ERGIE Netz GmbH, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden, sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die N-ERGIE Netz GmbH, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, hat die N-ERGIE Netz GmbH, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABI. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Dieser verpflichtende Einbau betrifft aktuell im Netzgebiet der N-ERGIE Netz GmbH

  • circa 570.000 Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und
  • circa 135.000 Messstellen mit intelligenten Messsystemen

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway (vorbehaltlich abweichender Festlegungen der BNetzA) und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Über diese Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinaus bietet die N-ERGIE Netz GmbH derzeit die im Preisblatt für Zusatzleistungen im Messstellenbetrieb veröffentlichten Zusatzleistungen an.