Pflichtveröffentlichungen

Im folgenden finden Sie die Veröffentlichungspflichten zu den Themen:

Strom
Erdgas
Strom/Erdgas

Veröffentlichungspflichten Strom

Netzanschluss

Wir stellen Marktteilnehmer mit berechtigtem Interesse die Lastgangdaten Bezug/Lieferung aus dem Höchst-/Hochspannungs-netz zur Verfügung.

Für nähere Informationen verwenden Sie bitte unser Kontaktformular mit dem Stichwort – Lastgangdaten Höchst-/Hochspannungsnetz.

Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung - Strom

Netzanschlüsse nach § 18 EnWG (Allgemeine Anschlusspflicht)

Der Zugang zum Stromversorgungsnetz der N-ERGIE Netz GmbH sowie die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom in Niederspannung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01. November 2006.

Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse (§ 1 Abs. 1 NAV). Durch öffentliche Bekanntmachung vom 03. Februar 2007 gilt die Verordnung auch für alle vor dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse. Mit dieser Veröffentlichung machte die Netzgesellschaft von ihrem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Gebrauch.

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die

zur NAV. Die Ergänzenden Bedingungen der N-ERGIE Netz GmbH zur NAV finden Anwendung auf alle Netzanschlussverhältnisse und auch auf alle Anschlusnutzungsverhältnisse.

Das erstmalige Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertragsschluss. Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt Kraft Gesetzes durch die Entnahme von Strom zustande. Anschlussnehmer und Anschlussnutzung können, müssen aber nicht identisch sein. So ist z.B. ein Haus- oder Grundstückseigentümer in der Regel Anschlussnehmer und - sofern er hier Energie bezieht - auch Anschlussnutzer. Der Mieter eines Hauses ist jedoch nur Anschlussnutzer.

Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die

des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Netzanschlussvertrages vorzulegen.

Netzanschlüsse nach § 17 EnWG

Bei Netzanschlüssen außerhalb der Allgemeinen Anschlusspflicht des § 18 EnWG kommt das Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnis durch den schriftlichen Vertragsschluss zustande. Zu diesen Netzanschlüssen zählen zum Beispiel Anschlüsse an Netzebenen oberhalb der Niederspannung. Kostentragungsregelungen werden hier individuell bekanntgegeben.

Weiterhin zählen zu dieser Gruppe Netzanschlüsse, die zur Einspeisung von Strom genutzt werden. Näheres finden Sie auf der nachfolgenden Seite.

Informationen zu Erzeugungsanlagen (EEG-Anlagen und KWK-Anlagen)

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss Strom

Die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik. Dazu zählen im Wesentlichen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen sowie die folgenden Dokumente des Verbandes der Netzbetreiber e.V. (VDN)*, des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)**, des Verbandes der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (VBEW), des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) und der N-ERGIE Netz GmbH in der jeweils gültigen Fassung.

* Der VDN ist im Oktober 2007 im BDEW aufgegangen.

** Die Nachfolgeorganisation für den Aufgabenbereich der technischen Regelsetzung ist seit Juni 2008 das Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) im Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE).

Eine Übersicht zu den technischen Mindestanforderungen an den Netzanschluss Strom finden Sie auf der folgenden Seite:

Netzanschluss - Rechtliche Grundlagen

Die Zusammenarbeit mit den Elektroinstallationsunternehmen erfolgt entsprechend der Vereinbarung

bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ zwischen dem BDEW und dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH).

Anschluss konventioneller Kraftwerke an unser Netz

Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) vom 26.06.2007 regelt den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 MW an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110-kV.

Der Netzanschlussprozess basiert auf den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26.06.07 (KraftNAV)

Ein Anschluss ans Netz erfolgt über drei wesentliche Schritte:

  • Netzanschlussbegehren des Anschlussinteressenten - mit den "mindestens erforderlichen" Angaben für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens (KraftNAV-Unterlagenliste).
  • Prüfung des Netzanschlussbegehrens
  • Netzanschlussvertrag

Netzanschlussbegehren

Ihre Anfrage zur Prüfung eines Netzanschlussbegehrens richten Sie bitte mit Angabe aller "mindestens erforderlichen Angaben" (siehe KraftNAV-Unterlagenliste) schriftlich an die

N-ERGIE Netz GmbH
Abt. NNG-NK
Sandreuthstraße 21
90441 Nürnberg

Nach Eingang der Anfrage werden wir Ihnen erläutern, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren und welche Prognose für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendig sind und welche Kosten für die Prüfung anfallen (§ 3 Abs. 2 KraftNAV).

Prüfung des Netzanschlussbegehrens

Nach Eingang des Vorschusses und der erforderlichen Angaben führt die N-ERGIE Netz GmbH die notwendige Prüfung für eine Anschlusszusage nach den Vorgaben der KraftNAV durch. Sofern die Prüfung positiv abgeschlossen ist, wird eine Anschlusszusage erteilt.

Abschluss eines Netzanschlussvertrages

Mit Wirksamkeit der Anschlusszusage wird der weitere Ablauf des Anschlussverfahrens gemäß KraftNAV in Gang gesetzt.

Netzbetreiber und Anschlussnehmer stellen einen Verhandlungsfahrplan auf, in dem Fristen zur Vorbereitung des Inhaltes (techn. Daten) sowie zum Abschluss eines Netzanschlussvertrages vereinbart werden. Die Anlagen des Netzanschlussvertrages werden spezifiziert. Mit Abschluss des Netzanschlussvertrages wird ein Realisierungsfahrplan über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeiten zur Errichtung der Erzeugungsanlage und zur Realisierung des Netzanschlusses vereinbart. Anschließend werden in der Bauphase die Netzanschlussanlagen errichtet.

Das Hochspannungsnetz der N-ERGIE Netz GmbH ist eng mit dem Netz der E.ON Netz GmbH verbunden, die Zuständigkeiten können Sie dem Netzschemaplan entnehmen.

Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, die nach den Regelungen der KraftNAV angeschlossen werden, wirken sich somit immer auch auf das Netz der E.ON Netz GmbH aus. Aus diesem Grunde gelten neben den technischen Richtlinien der N-ERGIE Netz GmbH auch die Netzanschlussregeln der E.ON Netz GmbH mit unten genanntem Stand als technische Mindestanforderungen.

Netzschemaplan

Das Hochspannungsnetz der N-ERGIE Netz GmbH ist eng mit dem Netz der E.ON Netz GmbH verbunden, die Zuständigkeiten können Sie dem Netzschemaplan entnehmen.

Engpässe im Hochspannungsnetz der N-ERGIE Netz GmbH liegen derzeit nicht vor.

Einen Netzschemaplan, der weitere Details zu Stromkreisen, Schaltanlagen und Umspannwerken beinhaltet, können Sie schriftlich gegen Abgabe der beigefügten Vertraulichkeitserklärung anfordern.

Folgende Unterlagen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung:

Veröffentlichungspflichten Erdgas

Netzanschluss

Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung - Gas

Netzanschlüsse nach § 18 EnWG (Allgemeine Anschlusspflicht)

Der Zugang zum Gasversorgungsnetz der N-ERGIE Netz GmbH sowie die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Gas in Niederdruck erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01. November 2006.

Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse (§ 1 Abs. 1 NDAV). Durch öffentliche Bekanntmachung vom 03. Februar 2007 gilt die Verordnung auch für alle vor dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse. Mit dieser Veröffentlichung machte die N-ERGIE Netz GmbH von ihrem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Gebrauch.

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NDAV gelten die

zur NDAV. Die Ergänzenden Bedingungen der N-ERGIE Netz GmbH zur NDAV finden Anwendung auf alle Netzanschlussverhältnisse und auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse.

Das erstmalige Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertragsschluss. Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt kraft Gesetzes durch die Entnahme von Gas zustande. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer können, müssen aber nicht identisch sein. So ist z.B. ein Haus- oder Grundstückseigentümer in der Regel Anschlussnehmer und - sofern er hier Energie bezieht - auch Anschlussnutzer. Der Mieter eines Hauses ist jedoch nur Anschlussnutzer.

Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Netzanschlussvertrages vorzulegen.

Netzanschlüsse nach § 17 EnWG

Bei Netzanschlüssen außerhalb der Allgemeinen Anschlusspflicht des § 18 EnWG kommt das Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnis durch schriftlichen Vertragsschluss zustande. Zu diesen Netzanschlüssen zählen zum Beispiel Anschlüsse an Druckstufen größer Niederdruck. Kostentragungsregelungen werden hier individuell bekanntgegeben.

Weiterhin zählen zu dieser Gruppe Netzanschlüsse, die zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Erdgasnetz genutzt werden.

weitere Informationen zur Einspeisung von Biogas

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss Gas

Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 19 Abs. 2 sowie den anerkannten Regeln der Technik.

Die N-ERGIE Netz GmbH legt das DVGW Arbeitsblatt G 2000 "Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze" in der aktuell gültigen Fassung als "Technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb" für Anschlüsse an das Gasnetz fest.

Die G 2000 ist auf der Internetseite des DVGW zu finden.

Um bestimmte, allgemeingültige Passagen der G 2000 für das Netzgebiet der N-ERGIE Netz GmbH zu konkretisieren, wurden zwei Ergänzungen formuliert:

Grund- und Ersatzversorger Strom/Erdgas

§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Veröffentlichungspflichten Strom/Erdgas

Messstellenzugang Strom/Erdgas

Geschäftbericht/Tätigkeitsabschluss

§ 6b EnWG

Gleichbehandlungsbericht

§ 7a Abs. 1-5

Schlichtungsstelle Energie

§ 111a EnWG Verweis zum offiziellen Internetauftritt der Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitigkeiten nach §111a + b EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030/2757240-0
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Clearingstelle EEG/KWKG

Die Clearingstelle EEG/KWKG ist eine neutrale, unabhängige Stelle zur außergerichtlichen Klärung von Fragen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebgesetzes (MsbG). Die Clearingstelle EEG/KWKG bietet allen Marktakteuren die Möglichkeit, Konflikte zeitnah und unkompliziert durch Verfahren beizulegen und Antworten auf Anwendungsfragen zum EEG und zum KWKG zu erhalten.

Nähere Informationen finden Sie unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de.

Wir danken Ihnen vorab und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.