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Abregelung von Erzeugungsanlagen mit Funkrundsteuerempfänger (FRE)
Abregelung von Erzeugungsanlagen mit Funkrundsteuerempfänger (FRE) - Warum wird die Erzeugung von Solaranlagen zeitweise reduziert?
Die Situation im Stromnetz der N ERGIE Netz GmbH
In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), also Solarstromanlagen, in unserem Netzgebiet rasant erhöht. Allein in den Jahren 2023 und 2024 wurden so viele Anlagen gebaut wie nie zuvor. Insgesamt sind inzwischen über 100.000 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 3 Gigawatt (GW) installiert – das ist fast dreimal so viel, wie unser Stromnetz bei höchster Auslastung benötigt (Höchstlast: 1,1 GW).
Warum das ein Problem für das Netz ist
Die meisten dieser Anlagen sind nicht steuerbar – sie speisen Strom ein, sobald die Sonne scheint, unabhängig davon, wie viel gerade tatsächlich gebraucht wird. Das führt an sonnigen Tagen zu Leistungsspitzen, also sehr hohen Strommengen im Netz.
Gleichzeitig sinkt der Stromverbrauch im Netzgebiet seit Jahren. Es wird also weniger Strom verbraucht, während immer mehr eingespeist wird. Diese Schieflage zwischen Einspeisung und Verbrauch kann das Netz überlasten.
Was ist ein Funkrundsteuerempfänger (FRE)?
Ein Funkrundsteuerempfänger (FRE) ist ein Gerät, das in Erzeugungsanlagen <100 kW eingebaut ist. Es empfängt Signale vom Netzbetreiber, um die Einspeisung der Anlage ferngesteuert zu reduzieren oder vorübergehend ganz abzuschalten – und so das Stromnetz zu entlasten. Diese Maßnahme erfolgt nur, wenn es unbedingt notwendig ist.
In welchen Fällen wird die Erzeugung reduziert?
Eine Reduzierung der Erzeugungsleistung – auch Abregelung genannt – ist nur in besonderen Situationen erforderlich, zum Beispiel:
• Hoher Zubau neuer Anlagen: Wenn viele neue Einspeiseanlagen in einem Gebiet gebaut werden, dauert es manchmal, bis das Stromnetz entsprechend ausgebaut ist.
• Netzausfälle: Zum Beispiel durch Störungen, Unwetter oder andere äußere Einflüsse.
• Wartungsarbeiten: Bei geplanten Instandhaltungsmaßnahmen an Leitungen oder Anlagen.
• Netzstabilität sichern: Wenn es kurzfristig notwendig ist, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.
Unser Ziel: Versorgungssicherheit für alle
Auch wenn die Einspeisung einzelner Anlagen reduziert werden muss, steht die Versorgungssicherheit für alle Kundinnen und Kunden im Mittelpunkt. Die Maßnahmen erfolgen gezielt, zeitlich begrenzt und sind technisch notwendig, um einen stabilen Betrieb des Stromnetzes sicherzustellen.
Welcher Region (Schaltgruppe) ist mein Funkrundsteuerempfänger (FRE) zugeordnet?
Fragen und Antworten
Die rechtliche Grundlage zeigt das ENWG § 13 ff bzw. EEG. Im § 13 EnWG ist definiert, dass der Netzbetreiber bei einer Gefahr Erzeugungsanlagen abschalten darf, damit eine sichere Stromversorgung gewährleistet wird.
Wenn durch die Einspeiseleistung eine Überlastung der Versorgungsnetze droht, müssen wir als Notfallmaßnahme nach § 13 EnWG alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit ein Netzausfall verhindert wird. Dies bedeutet, dass wir als Netzbetreiber auch Erzeugungsanlagen abregeln müssen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 13 sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, bei drohender Netzüberlastung Maßnahmen zu ergreifen – dazu gehört auch die zeitlich begrenzte Abschaltung oder Reduzierung der Erzeugung von Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik (PV).
Die Abregelung dient der Sicherung der Netzstabilität. Sie hilft dabei, Überlastungen zu vermeiden und so einen großflächigen Stromausfall zu verhindern – im Interesse aller Nutzer des Stromnetzes.
Bei einer Abregelung wird Ihre Anlage über den Funkrundsteuerempfänger (FRE) gesteuert, sodass sie keinen Strom mehr einspeist oder produziert. Das betrifft auch den Eigenverbrauch – da der Wechselrichter keine Leistung erzeugt, steht auch kein Strom für den Haushaltsverbrauch aus der Erzeugungsanlage zur Verfügung.
Die EE-Anlagen, die über FRE geregelt werden, sind <100 kW. Alle Anlagen <100 kW werden jährlich abgerechnet und erhalten eine monatliche Abschlagsauszahlung. Diese monatliche Auszahlung bleibt im gesamten Jahr unverändert. Die einzelnen Abregelungen haben keinen Einfluss auf die monatlichen Auszahlungen.
Im Zuge der Jahresabrechnung erhält der Anlagenbetreiber dann zwei Abrechnungen.
1. Abrechnung der am Zähler erfassten eingespeisten Menge im Abgleich mit der Summe der monatlichen Auszahlungen. Die abgeregelten Mengen werden nicht vom Zähler erfasst und sind deshalb nicht enthalten.
2. Abrechnung der Mengen die über die Abregelungen nicht ins Netz eingespeist werden konnten (Ausfallarbeit). Diese Mengen werden über die Parameter Leistung der Anlage und Dauer der Abregelungen rechnerisch ermittelt. Die Entschädigung und Auszahlung dieser Menge erfolgt dann nach dem Pauschalverfahren des Redispatch-Prozesses in der 2. Abrechnung.
Der Funkrundsteuerempfänger (FRE) gehört zu Ihrer Anlage und ist Teil Ihres Eigentums. Für Wartung und Instandhaltung sind Sie als Anlagenbetreiber verantwortlich.
Wenn Ihre Anlage nicht ordnungsgemäß abgeregelt wurde oder eine Störung anzeigt, wenden Sie sich bitte an Ihren Anlagenerrichter oder Installateur. Er prüft die Anlage und stellt die Funktion wieder her. Die anfallenden Kosten für Reparatur oder Austausch des Wechselrichters trägt der Anlagenbetreiber.
Bei einer Abregelung produziert der Wechselrichter keinen Strom. Je nach Ausstattung Ihrer Anlage können Sie das z. B. über eine App oder das Anlagenmonitoring sehen. Auf der Seite nng_efr_deactivation finden Sie eine Übersicht zu allen abgeregelten und freigegebenen Gebieten.
Ja. Nach § 9 EEG kann eine sogenannte Pönale (Vertragsstrafe) von 10 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung fällig werden, wenn die vorgeschriebene technische Ausstattung (z. B. FRE) nicht funktionsfähig ist.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sehen aktuell keine Entschädigung für indirekte Aufwände wie entgangenen Eigenverbrauch oder organisatorischen Mehraufwand vor.
Der Rechtsweg ist grundsätzlich möglich. Sie können sich also rechtlich beraten lassen oder rechtliche Schritte einleiten.
Als Netzbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, bei drohender Netzüberlastung Maßnahmen zu ergreifen. Diese Regelungen sind nicht zustimmungspflichtig, d. h. Sie können der Abregelung nicht widersprechen.
Natürlich steht es Ihnen frei, juristischen Rat einzuholen. Grundsätzlich ist der Rechtsweg immer möglich.
Für die Beurteilung der Anforderung ist immer das Gesetz (EEG-Fassung) maßgeblich, dass bei der Inbetriebnahme der Anlage gütig war/ist.
Der FRE ist im unterhaltspflichtigen Eigentum des Anlagenbetreibers. Dieser ist somit auch für die Funktionsfähigkeit der Regelung verantwortlich.
Sollte Ihre Anlage nicht ordnungsgemäß abgeregelt werden oder eine Störung anzeigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Anlagenerrichter bzw. Installateur.
Dieser prüft die Anlage und stellt die Funktion wieder her.
Die Kosten für Reparatur oder Austausch des Wechselrichters trägt der Anlagenbetreiber.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich dazu gehalten, Zahlungen bei Pflichtverstößen einzufordern und diese an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzuleiten. Die Strafzahlung verbleibt somit nicht beim Netzbetreiber.
Die relevanten Rechtsgrundlagen sind die Pflichten nach § 9 EEG sowie die Sanktionen gemäß § 52 Abs. 2 EEG.
Nach § 9 EEG ist eine sogenannte Pönale (Vertragsstrafe) bis zu 10 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung zu verhängen, wenn die vorgeschriebene technische Einrichtung (z.B. der FRE) nicht funktionsfähig ist.
Bitte beauftragen Sie zeitnah eine Elektrofachkraft, um den Mangel an der Abregelung des FRE zu beheben.
Sobald der Mangel behoben ist, melden Sie dies bitte per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de.
Die Strafzahlung für einen Mangel an der Abregelung durch den FRE wird rückwirkend ab dem 01.08.2025 erhoben.
Nach § 52 Abs. 2 EEG beträgt die zu leistende Zahlung 10 € pro kW und Kalendermonat.
Wird der Pflichtverstoß behoben, reduziert sich die Strafzahlung rückwirkend auf 2 € pro kW und Kalendermonat, gerechnet ab dem Kalendermonat, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
Nein. Solange an der Anlage ein Mangel besteht, wird sie bei Abschaltungen durch den Netzbetreiber nicht vergütet. Eine Vergütung erfolgt erst wieder, wenn der Mangel behoben ist.
Liegt ein technischer Defekt vor, dann sind die ersten beiden Monate Sanktionsfrei. Für diesen Zeitraum erhalten Sie eine Gutschrift.
Für die Strafzahlung in Höhe von 10 € pro kWp und Kalendermonat, erhalten Sie für die Instandsetzung eine Rückzahlung von 8 € pro kWp und Kalendermonat.
Nachdem Sie die Behebung des Mangels per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de gemeldet haben, werden Sie bezüglich eines Kontrolltermins kontaktiert.
Bitte per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de melden.
Die Stilllegung Ihrer Anlage muss über das Installateur-Portal von einer Elektrofachfirma gemeldet werden. Eine einfache E-Mail an die N-ERGIE Netz GmbH reicht nicht aus.
Netzausbauplan
Unser Stromversorgungsnetz unterliegt einer ständigen Erneuerung. Von Gesetzes wegen veröffentlichen wir Netzengpässe und unseren Netz-ausbauplan. Diese Informationen finden Sie hier.