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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Allgemeine Hinweise und häufig gestellte Fragen (FAQ) zu § 14a EnWG i.V.m. den Festlegungen der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat Ende 2023 die Festlegungen BK6-22-300 und BK8 22/010-A zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen.

Der Netzbetreiber ist damit seit 01.01.2024 berechtigt und verpflichtet, bei Gefährdung der Netzstabilität den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.d. BK6-22-300 (im Folgenden als SteuVE bezeichnet) zu reduzieren. Im Gegenzug erhalten Betreiber eine Netzentgeltreduzierung.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen i.S.d. BK6-22-300 (SteuVE)?

Anlage mit Netzanschlussleistung > 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung:

a) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladensäulenverordnung ist,

b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

c) Anlage zur Raumkühlung,

d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen zählen nicht zu den SteuVE gemäß der BNetzA-Festlegung. Mehrere Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung, deren Leistung 4,2 kW überschreiten, werden als eine SteuVE behandelt.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sie im weiteren Verlauf.

Netzentgeltreduzierung

Im Gegenzug für die Steuerung erhält der Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Die BNetzA legt hierfür verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen der Betreiber wählen kann.

• Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 darf ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

• Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (ab 01.04.2025)

Dieses Modul sieht mehrere Zeitfenster mit unterschiedlichen Preisstufen vor. Voraussetzung ist insbesondere, dass Modul 3 in Ergänzung zu Modul 1 gewählt wird und bei der Wahl bereits ein voll funktionsfähiges intelligentes Messsystem installiert ist. Modul 3 darf ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA sowie dem Preisblatt 6 und 6a der N ERGIE Netz GmbH zu entnehmen.

Teilnahmeverpflichtung und Bestandsanlagen

Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht fallen, sind verpflichtet, eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.

Für SteuVE, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.

Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor:

• Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. SteuVE (i.S.d. BK6-22-300), denen bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, sind ab 01.01.2029 in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zu überführen oder können vorher freiwillig wechseln.

• Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Ein Wechsel in das neue System ist nicht möglich.

• SteuVE, für die bisher kein reduziertes Netzentgelte nach § 14a EnWG gewährt wurde, bleiben von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Die Wechselmöglichkeit besteht nur für SteuVE i.S.d. BK6-22-300. In diesem Fall sind die Anlagen verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind damit verpflichtet, sich an die geltenden Bestimmungen zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel ist nicht möglich.

Abrechnung

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt durch den Stromlieferanten des Anlagenbetreibers. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.

Auch wenn der Stromlieferant die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung übernimmt, muss der Betreiber der SteuVE eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Als Netzbetreiber unterliegen wir keiner generellen Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen, sowie die geltenden Marktprozesse zu beachten. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Bei Änderung ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.

Anmeldung SteuVE > 4,2 kW in der Niederspannung

Der Betreiber der SteuVE hat den gesetzlichen Verpflichtungen und denen der BNetzA-Festlegungen sowie seinen Mitwirkungsobliegenheiten für die Dauer des gesamten Betriebs nachzukommen. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung der Netzentgeltreduzierung.

Auch für die Wahl von Modul 3 ist die SteuVE verpflichtend beim Netzbetreiber anzumelden und die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber zu schließen. Hierbei kann bereits Modul 1 gewählt werden. Der Anlagenbetreiber hat anschließend die Möglichkeit, unter Einhaltung der geltenden Voraussetzungen (Modul 1, intelligentes Messsystem, etc.) bei seinem Stromlieferanten und den dafür vorgesehenen Marktprozessen Modul 3 zu bestellen.

Insofern die Verbrauchseinrichtung ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wird, erfolgt die Anmeldung ausschließlich über einen eingetragenen Elektroinstallateur. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur.

Insofern es sich um SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne der BK6-22-300) handelt,

• die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde und

• der Verbrauch dieser SteuVE separat gemessen wird und

• an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird,

und ein Wechsel in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) vollzogen werden soll, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber erforderlich. Hierzu benötigen wir von Ihnen entsprechende Angaben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur oder geben Sie diese, insofern Sie die Voraussetzungen (insbesondere gemäß BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erfüllen, über nachfolgendes Formular an.

Bitte beachten Sie insbesondere hinsichtlich Modul 2, dass die technischen Voraussetzungen (u.a. separater Zähler für SteuVE) erfüllt sind. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Die Möglichkeit in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zu wechseln, besteht nur für SteuVE (i.S.d. BK6-22-300). Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht wechseln.

Insofern es sich um SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne der BK6-22-300) handelt,

• die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde und

• der Verbrauch dieser SteuVE nicht separat gemessen wird oder

nicht an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird,

und ein Wechsel in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) vollzogen werden soll, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber erforderlich. Hierzu benötigen wir von Ihnen entsprechende Angaben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur oder geben Sie diese, insofern Sie die Voraussetzungen (insbesondere BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erfüllen, über nachfolgendes Formular an.

Wichtig: Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen (u.a. separater Zähler für SteuVE) dürfen Sie ausschließlich Modul 1 wählen. Für Modul 2 wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Zur Anmeldung

Die Möglichkeit in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zu wechseln, besteht nur für SteuVE (i.S.d. BK6-22-300). Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht wechseln.

Wo finde ich weitere Informationen zur den Festlegungen der BNetzA?

Weitere Informationen sind den Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) und dem jeweils gültigen Preisblatt der N ERGIE Netz GmbH zu entnehmen.

Bundesnetzagentur: Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (FAQ)

N-ERGIE Netz GmbH: Preisblatt

Bundesnetzagentur: Festlegung Ausgestaltung der Vorgaben (BK6-22-300)

Bundesnetzagentur: Festlegung Ausgestaltung Netzentgeltreduzierung (BK8-22/010-A)

Häufig gestellte Fragen und allgemeine Hinweise

SteuVE sind alle nachfolgenden Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung (sog. Fallgruppen):

a) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladensäulenverordnung ist,

b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

c) Anlage zur Raumkühlung,

d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen) zählen nicht zu SteuVE gemäß der BNetzA-Festlegung.

Für alle SteuVE, die ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.

Ausgenommen hiervon sind:

• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (bspw. Polizei, Feuerwehr).

• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

• SteuVE, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können, deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann und die bis zum Ablauf des 31.12.2026 in Betrieb genommen werden (besondere Härtefälle, durch Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber darzulegen).

Für Bestandsanlagen, die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind umfangreiche Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem muss der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme der Anlage informieren.

Gemäß der Festlegung der Bundenetzagentur sind Betreiber von SteuVE u.a. verpflichtet mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) sind für den Betreiber verbindlich und regeln die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung.

Demnach hat der Betreiber u.a. sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut und stets technisch betriebsbereit sind, sowie der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird.

Betreiber müssen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik sicherstellen. Insbesondere haben die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der N-ERGIE Netz GmbH zu entsprechen. U.a. ist hiernach von dem jeweiligen Gerät eine Steuerleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Messtellenbetreibers.

Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen zu beachten. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A).

Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht fallen, sind verpflichtet eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.

Für SteuVE, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.

Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor:

• Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen i.S.d. BK6-22-300), denen bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, sind ab 2029 in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zu überführen oder können vorher freiwillig wechseln.

• Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Ein Wechsel in das neue System ist nicht möglich.

• SteuVE, für die bisher kein reduziertes Netzentgelte nach § 14a EnWG gewährt wurde, bleiben von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System nach Maßgabe und Vorgaben der Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 und BK8-22/010-A) wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Die Wechselmöglichkeit besteht nur für SteuVE (steuerbare Verbrauchseinrichtungen i.S.d. BK6-22-300). In diesem Fall sind die Anlagen verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind damit verpflichtet sich an die geltenden Bestimmungen zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel ist nicht möglich.

Nichts. Es gilt Bestandsschutz. Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierender Vorgängerregelung) bis längstens 31.12.2028 fort.

Nein. Verbrauchseinrichtungen,

• die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden,

• aber keine SteuVE (steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.d. BK6 22 300) sind

können nicht in das neue System wechseln und damit nicht von den neuen Modulen der Netzentgeltreduzierung profitieren.

Nein. Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierender Vorgängerregelung) dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt.

Für Nachtstromspeicherheizungen, für die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG abgerechnet wurde, gelten die bisherigen Regelungen bei unverändertem Betrieb der Anlage bis spätestens zur Außerbetriebnahme der Anlage fort. Neue Nachtstromspeicherheizungen können nicht von einer Netzentgeltreduzierung profitieren.

Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden: Wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Bestandsanlagen, die unverändert die bisherige Netzentgeltreduzierung weiterhin erhalten möchten: Sie müssen nichts unternehmen.

Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten: Wenden sich bitte an Ihren Elektroinstallateur oder an die N-ERGIE Netz GmbH. Ihr Netzbetreiber benötigt relevante Daten Ihrer Anlage.

Im Zweifel oder sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein, wenden Sie sich bitte immer an Ihren Elektroinstallateur.

Auch für die Wahl von Modul 3 ist die SteuVE verpflichtend beim Netzbetreiber anzumelden und die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber zu schließen. Hierbei kann bereits Modul 1 gewählt werden. Der Anlagenbetreiber hat anschließend die Möglichkeit, unter Einhaltung der Voraussetzungen (Modul 1, intelligentes Messsystem, etc.) bei seinem Stromlieferanten und den dafür vorgesehenen Marktprozessen Modul 3 zu bestellen.

Der Anlagenbetreiber ist für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich.

Im Gegenzug für die Steuerung erhält der Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Die BNetzA legt hierfür verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen der Betreiber wählen kann.

• Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.

• Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 darf ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

• Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (ab 01.04.2025)

Dieses Modul sieht mehrere Zeitfenster mit unterschiedlichen Preisstufen vor. Voraussetzung ist insbesondere, dass Modul 3 in Ergänzung zu Modul 1 gewählt werden und bei der Wahl bereits ein voll funktionsfähiges intelligentes Messsystem installiert sein muss. Modul 3 darf ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

Auch für die Wahl von Modul 3 ist die SteuVE verpflichtend beim Netzbetreiber anzumelden und die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber zu schließen. Hierbei kann bereits Modul 1 gewählt werden. Der Anlagenbetreiber hat anschließend die Möglichkeit, unter Einhaltung der Voraussetzungen (Modul 1, intelligentes Messsystem, etc.) bei seinem Stromlieferanten und den dafür vorgesehenen Marktprozessen Modul 3 zu bestellen.

Durch die zeitvariable Netzentgelte sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.

Möchten Sie einen Wechsel zwischen den Netzentgeltmodulen vornehmen, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt nicht direkt durch den Netzbetreiber, sondern durch den Energielieferanten des Anlagenbetreibers. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.

Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt. In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine SteuVE behandelt.

Es werden nur Anlagen der gleichen Fallgruppe (Wärmepumpen bzw. Anlagen zur Raumkühlung) zusammengerechnet. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung.

D.h. werden bspw. hinter einem Netzanschluss zwei Wärmepumpen eines Betreibers mit je 3 kW in Betrieb genommen, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt. Diese sind damit zur Teilnahme verpflichtet.

Betreiber einer SteuVE können sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS) entscheiden.

Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladepunkte für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden

Nein. Nach der Festlegung der BNetzA darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.

Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden. In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.

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