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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Allgemeine Hinweise und häufig gestellte Fragen (FAQ) zu § 14a EnWG i.V.m. den Festlegungen der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die Festlegungen (Az.: BK6-22-300 und BK8 22/010-A) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen.

Die neuen Bestimmungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Der Netzbetreiber ist damit berechtigt und verpflichtet ab 01.01.2024 den Strombezug neu installierter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (bspw. Wärmepumpen, private Wallboxen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme > 4,2 kW) insbesondere bei Gefährdung der Netzsicherheit zu reduzieren.

Netzentgeltreduzierung

Im Gegenzug für diese sog. netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) ein reduziertes Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen der Betreiber wählen kann.

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung nur gemäß Modul 1 möglich.

Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA sowie dem Preisblatt 6 und 6a der N ERGIE Netz GmbH zu entnehmen.

Teilnahmeverpflichtung und Bestandsanlagen

Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht der Festlegung der BNetzA (BK6-22-300) fallen, sind verpflichtet eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.

Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.

Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt.

Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach §14a EnWG gewährt wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) i.S. BNetzA-Festlegung?

Anlage mit Netzanschlussleistung > 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung:

a) Ladepunkt für Elektromobile,der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des §2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist,

b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

c) Anlage zur Raumkühlung,

d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter diese Definition der BNetzA fallen (bspw. Nachtstromspeicherheizungen) sind seit 01.01.2024 keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Abrechnung

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt durch den jeweiligen Energielieferanten des Anlagenbetreibers. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet. Für Anlagenbetreiber, die die Netzentgeltreduzierung nutzen möchten, ist es notwendig, dass der Netzbetreiber Daten richtig und zeitnah an den Energielieferanten weitergibt. Denn: Auch wenn der Energielieferant des Betreibers die Abrechnung der Netzentgeltreduzierung übernimmt, muss der Betreiber der SteuVE eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen und allgemeine Hinweise finden sie im weiteren Verlauf.

Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Als Netzbetreiber unterliegen wir keiner generellen Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen, sowie die geltenden Marktprozesse zu beachten.

Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Bei Änderung ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.

Anmeldung Verbrauchseinrichtungen > 4,2 kW in der Nieder-spannung

Bitte beachten Sie: Der Betreiber der SteuVE hat den gesetzlichen Verpflichtungen und denen der BNetzA-Festlegungen, sowie seinen Mitwirkungsobliegenheiten für die Dauer des gesamten Betriebs nachzukommen. Dies ist insbesondere Voraussetzung für die Gewährung der Netzentgeltreduzierung.

Insofern Ihre Verbrauchseinrichtung ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wird, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Die Anmeldung einer neuen Verbrauchseinrichtung ist ausschließlich über Ihren Elektroinstallateur möglich.

Insofern es sich um steuerbare Verbrauchseinrichtungen handelt,

• die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und

• der Verbrauch dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat gemessen wird und

• an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird,

und Sie einen Wechsel in das neue System (i.S.d.BNetzA-Festlegungen BK6-22-300 und BK8 22/010-A) vornehmen möchten, sind Sie verpflichtet eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Hierzu benötigen wir von Ihnen entsprechende Angaben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur oder geben Sie diese, insofern Sie die Voraussetzungen (insbesondere gemäß BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erfüllen, über nachfolgendes Formular an.

Zur Anmeldung

Bitte beachten Sie insbesondere hinsichtlich Modul 2, dass die technischen Voraussetzungen (u.a. separater Zählpunkt für SteuVE) gegeben sind. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Elektoinstallateur.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchs-einrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Insofern es sich um steuerbare Verbrauchseinrichtungen handelt,

• die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und

• der Verbrauch dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht separat gemessen wird oder

nicht an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird,

und Sie einen Wechsel in das neue System (i.S.d. Festlegungen BK6-22-300 und BK8 22/010-A) vornehmen möchten, sind Sie verpflichtet eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Hierzu benötigen wir von Ihnen entsprechende Angaben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Elektroinstallateur oder geben Sie diese, insofern Sie die Voraussetzungen (insbesondere gemäß BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erfüllen, über nachfolgendes Formular an.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund der fehlenden Voraussetzungen (u.a. separater Zähler für SteuVE), ausschließlich Modul 1 wählen dürfen. Möchten Sie Modul 2 beanspruchen, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Zur Anmeldung

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchs-einrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Häufig gestellte Fragen und allgemeine Hinweise

Die neuen Bestimmungen treten am 01.01.2024 in Kraft.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind alle nachfolgenden Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung:

a) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladensäulenverordnung ist,

b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),

c) Anlage zur Raumkühlung,

d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Anlagen, die keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind (bspw. Nachtstromspeicherheizungen), können nicht von der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 2) profitieren.

Für alle SteuVE, die ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.

Ausgenommen hiervon sind

• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen sowie

• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.

Für Bestandsanlagen, die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden sind umfangreiche Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz vorgesehen

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300 und BK8-22/010-A).

Gemäß der Festlegung der Bundenetzagentur (Az.: BK6-22-300) sind Betreiber von SteuVE u.a. verpflichtet mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) sind für den Betreiber verbindlich und regeln die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung.

Gemäß der BNetzA-Festlegung (BK6-22-300) hat der Betreiber u.a. sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut und stets technisch betriebsbereit sind, sowie der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird.

Betreiber müssen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik sicherstellen. Insbesondere haben die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der N ERGIE Netz GmbH zu entsprechen. Bspw. ist hiernach von dem jeweiligen Gerät eine Steuerleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Messtellenbetreibers.

Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen zu beachten.

Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.

Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.

Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierende Vorgängerregelung) unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen ab 2029 in das neue System überführt werden.

Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach § 14a EnWG gewährt wurde (d.h. ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber) bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (i.S.d. BNetzA-Festlegung BK6-22-300). Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Nichts. Es gilt Bestandsschutz.

Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen (§14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierender Vorgängerregelung) bis längstes 31.12.2028 fort.

Nein. Verbrauchseinrichtungen,

• die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden,

• aber keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (i.S.d. BNetzA-Festlegung BK6 22 300) sind

können nicht in das neue System wechseln und damit nicht von den neuen Modulen der Netzentgeltreduzierung profitieren.

Nein.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierender Vorgängerregelung) dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt.

Für Nachtstromspeicherheizungen, für die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG abgerechnet wurde, gelten die bisherigen Regelungen bei unverändertem Betrieb der Anlage, bis spätestens zur Außerbetriebnahme der Anlage fort.

Neue Anlagen können nicht von einer Netzentgeltreduzierung profitieren.

Anlagenzusammenfassung: Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt.

In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.

D.h. sind hinter einem Netzanschluss bspw. zwei Anlagen zur Raumkühlung mit je 3 kW installiert, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt.

Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektronstallateur.

Bestandsanlagen, die weiterhin die bisherige Netzentgeltreduzierung erhalten möchten, müssen nichts unternehmen.

Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten wenden sich bitte an Ihren Elektroinstallateuer oder die N-ERGIE Netz GmbH. Ihr Netzbetreiber benötigt relevante Daten Ihrer Anlage. Bitte wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur oder nutzen Sie die bereitgestellten Formulare auf dieser Webseite.

Im Zweifel oder sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte immer an Ihren Elektroinstallateur.

Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladepunkte für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage steuern darf, profitieren die Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber wählen können.

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.

Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.

In Ergänzung zu Modul 1 sieht die BNetzA ab 2025 Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) vor. Dieses kann nach den derzeitigen Bestimmungen erst ab 2025 beansprucht werden.

Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA sowie dem Preisblatt der N ERGIE Netz GmbH zu entnehmen.

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt nicht direkt durch den Netzbetreiber, sondern durch den Energielieferanten des Anlagenbetreibers. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.

Nein. Nach der Festlegung der BNetzA darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.

Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden. In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.

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