Verträge und Messentgelte
Im folgenden finden Sie den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom und Gas sowie den Messstellenvertrag Strom (wird ab 01.07.2026 durch den MSV - LF + MSV - AN nach BK6-24-125 ersetzt) und ESA-Rahmenvertrag der N-ERGIE Netz GmbH.
Informationen zum elektronischen Datenaustausch via E-Mail und zur AS4-Umstellung finden Sie hier.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom und Gas
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (Strom und Gas) ersetzt den alten Messstellenrahmenvertrag und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber und entspricht dem Wortlaut der Beschlüsse BK6-17-042 (gilt noch bis zum 30.06.2026 und wird ab 01.07.2026 vom Beschluss BK6-24-125 abgelöst) bzw. BK7-17-026 (gilt noch bis zum 30.09.2026 und wird ab 01.10.2026 von der KoV XV Anlage 8 abgelöst) der BNetzA vom 23.08.2017.
ab 01.07.2026: Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß BK6-24-125:
Der vorliegende Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-09-034 in der Fassung der Festlegung BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025) und ersetzt den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß BK6-17-024 ab 01.07.2026. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern zwischen dem Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der im Netzgebiet des Netzbetreibers zuständig ist
BK6-24-125_MSB-RV-Lesefassung.pdf
Anlagen
BK6-20-160_EDI-Vereinbarung.pdf
Kontaktdatenblatt_MSB_RV_Strom_Gas_NNG_05022026.pdf
Ab 01.10.2026: Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas gemäß KoV XV Anlage 8: Stand Februar 2026 noch in Konsultation.
Messstellenvertrag Strom
Der Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Der Messstellenvertrag Strom vom 01.01.2020 wird ab dem 01.07.2026 vom MSV-LF sowie MSV-AN gemäß BK6-24-125 ersetzt.
Ab 01.07.2026: Messstellenvertrag-Lieferant (MSV-LF) gemäß BK6-24-125:
Der vorliegende Messstellenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025) und ersetzt den Messtellenvertrag Strom Stand 01.01.2020, der mit Lieferanten abgeschlossen wird. Dieser Rahmenvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs im Bereich Elektrizität für Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber an den Messstellen des Anschlussnutzers. Vertragspartner des Messstellenbetreibers ist der durch den Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragte Lieferant, der als Anbieter eines kombinierten Vertrags im Sinne des § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) tätig wird.
Anlagen
BK6-20-160_EDI-Vereinbarung.pdf
ESA-Rahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erbringung von Zusatzleistungen gemäß § 34 Abs.2 MsbG sowie von Zusatzleistungen, die der Messstellenbetreiber in Bezug auf Messstellen erbringt, die mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) ausgestattet sind.