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Abregelung von Erzeugungsanlagen mit Funkrundsteuerempfänger (FRE)
Die Situation im Stromnetz
Im Netzgebiet der N-ERGIE Netz GmbH boomt die Photovoltaik. 2023 und 2024 waren absolute Rekordjahre. Insgesamt sind bereits über 100.000 PV-Anlagen mit einer Leistung von etwa 3 GW installiert (zum Vergleich: Höchstlast beträgt 1,1 GW).
Der extreme Zubau hat die Herausforderung für einen sicheren Netzbetrieb enorm verschärft. Der Großteil der PV-Anlagen ist nicht steuerbar, dementsprechend können die Leistungsspitzen ein problematisches Niveau erreichen. Konkret drohen bei einer weiteren Zuspitzung der Einspeiseleistung Überlastungen im Hochspannungsnetz.
Eine weitere Ursache für die Situation ist die seit Jahren rückläufige Last im Netzgebiet. Der Bruttostromverbrauch sink kontinuierlich. Immer größeren Einspeisespitzen stehen also rückläufige Lasten gegenüber. Dass das Delta sich von zwei Seiten her vergrößert, ist ein weiterer Grund, warum es im Stromnetz zu Engpässen kommt.
In bestimmten Netzsituationen ist es deshalb erforderlich, die Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen zu reduzieren. Derartige Situationen können verschiedene Anlässe haben:
- Zubau von neuen Einspeiseanlagen und daraus resultierende Netzbaumaßnahmen
- Durch Dritte oder höhere Gewalt verursachte Netzausfälle
- Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- Abschaltung zur Sicherheit der Netzstabilität
Welcher Region (Schaltgruppe) ist mein Funkrundsteuerempfänger (FRE) zugeordnet?
Fragen und Antworten
Die rechtliche Grundlage zeigt das ENWG § 13 ff bzw. EEG. Im § 13 EnWG ist definiert, dass der Netzbetreiber bei einer Gefahr Erzeugungsanlagen abschalten darf, damit eine sichere Stromversorgung gewährleistet wird.
Wenn durch die Einspeiseleistung eine Überlastung der Versorgungsnetze droht, müssen wir als Notfallmaßnahme nach § 13 EnWG alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit ein Netzausfall verhindert wird. Dies bedeutet, dass wir als Netzbetreiber auch Erzeugungsanlagen abregeln müssen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 13 sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, bei drohender Netzüberlastung Maßnahmen zu ergreifen – dazu gehört auch die zeitlich begrenzte Abschaltung oder Reduzierung der Erzeugung von Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik (PV).
Die Abregelung dient der Sicherung der Netzstabilität. Sie hilft dabei, Überlastungen zu vermeiden und so einen großflächigen Stromausfall zu verhindern – im Interesse aller Nutzer des Stromnetzes.
Bei einer Abregelung wird Ihre Anlage über den Funkrundsteuerempfänger (FRE) gesteuert, sodass sie keinen Strom mehr einspeist oder produziert. Das betrifft auch den Eigenverbrauch – da der Wechselrichter keine Leistung erzeugt, steht auch kein Strom für den Haushaltsverbrauch aus der Erzeugungsanlage zur Verfügung.
Die EE-Anlagen, die über FRE geregelt werden, sind <100 kW. Alle Anlagen <100 kW werden jährlich abgerechnet und erhalten eine monatliche Abschlagsauszahlung. Diese monatliche Auszahlung bleibt im gesamten Jahr unverändert. Die einzelnen Abregelungen haben keinen Einfluss auf die monatlichen Auszahlungen.
Im Zuge der Jahresabrechnung erhält der Anlagenbetreiber dann zwei Abrechnungen.
1. Abrechnung der am Zähler erfassten eingespeisten Menge im Abgleich mit der Summe der monatlichen Auszahlungen. Die abgeregelten Mengen werden nicht vom Zähler erfasst und sind deshalb nicht enthalten.
2. Abrechnung der Mengen die über die Abregelungen nicht ins Netz eingespeist werden konnten (Ausfallarbeit). Diese Mengen werden über die Parameter Leistung der Anlage und Dauer der Abregelungen rechnerisch ermittelt. Die Entschädigung und Auszahlung dieser Menge erfolgt dann nach dem Pauschalverfahren des Redispatch-Prozesses in der 2. Abrechnung.
Der Funkrundsteuerempfänger (FRE) gehört zu Ihrer Anlage und ist Teil Ihres Eigentums. Für Wartung und Instandhaltung sind Sie als Anlagenbetreiber verantwortlich.
Wenn Ihre Anlage nicht ordnungsgemäß abgeregelt wurde oder eine Störung anzeigt, wenden Sie sich bitte an Ihren Anlagenerrichter oder Installateur. Er prüft die Anlage und stellt die Funktion wieder her. Die anfallenden Kosten für Reparatur oder Austausch des Wechselrichters trägt der Anlagenbetreiber.
Bei einer Abregelung produziert der Wechselrichter keinen Strom. Je nach Ausstattung Ihrer Anlage können Sie das z. B. über eine App oder das Anlagenmonitoring sehen. Auf der Seite nng_efr_deactivation finden Sie eine Übersicht zu allen abgeregelten und freigegebenen Gebieten.
Ja. Nach § 9 EEG kann eine sogenannte Pönale (Vertragsstrafe) von 10 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung fällig werden, wenn die vorgeschriebene technische Ausstattung (z. B. FRE) nicht funktionsfähig ist.
Als Netzbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, bei drohender Netzüberlastung Maßnahmen zu ergreifen. Diese Regelungen sind nicht zustimmungspflichtig, d. h. Sie können der Abregelung nicht widersprechen.
Natürlich steht es Ihnen frei, juristischen Rat einzuholen. Grundsätzlich ist der Rechtsweg immer möglich.
Für die Beurteilung der Anforderung ist immer das Gesetz (EEG-Fassung) maßgeblich, dass bei der Inbetriebnahme der Anlage gütig war/ist.
Der FRE ist im unterhaltspflichtigen Eigentum des Anlagenbetreibers. Dieser ist somit auch für die Funktionsfähigkeit der Regelung verantwortlich.
Sollte Ihre Anlage nicht ordnungsgemäß abgeregelt werden oder eine Störung anzeigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Anlagenerrichter bzw. Installateur.
Dieser prüft die Anlage und stellt die Funktion wieder her.
Die Kosten für Reparatur oder Austausch des Wechselrichters trägt der Anlagenbetreiber.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich dazu gehalten, Zahlungen bei Pflichtverstößen einzufordern und diese an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzuleiten. Die Strafzahlung verbleibt somit nicht beim Netzbetreiber.
Die relevanten Rechtsgrundlagen sind die Pflichten nach § 9 EEG sowie die Sanktionen gemäß § 52 Abs. 2 EEG.
Nach § 9 EEG ist eine sogenannte Pönale (Vertragsstrafe) bis zu 10 € pro Kilowatt (kW) installierter Leistung zu verhängen, wenn die vorgeschriebene technische Einrichtung (z.B. der FRE) nicht funktionsfähig ist.
Bitte beauftragen Sie zeitnah eine Elektrofachkraft, um den Mangel an der Abregelung des FRE zu beheben.
Sobald der Mangel behoben ist, melden Sie dies bitte per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de.
Die Strafzahlung für einen Mangel an der Abregelung durch den FRE wird rückwirkend ab dem 01.08.2025 erhoben.
Nach § 52 Abs. 2 EEG beträgt die zu leistende Zahlung 10 € pro kW und Kalendermonat.
Wird der Pflichtverstoß behoben, reduziert sich die Strafzahlung rückwirkend auf 2 € pro kW und Kalendermonat, gerechnet ab dem Kalendermonat, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
Nein. Solange an der Anlage ein Mangel besteht, wird sie bei Abschaltungen durch den Netzbetreiber nicht vergütet. Eine Vergütung erfolgt erst wieder, wenn der Mangel behoben ist.
Liegt ein technischer Defekt vor, dann sind die ersten beiden Monate Sanktionsfrei. Für diesen Zeitraum erhalten Sie eine Gutschrift.
Für die Strafzahlung in Höhe von 10 € pro kWp und Kalendermonat, erhalten Sie für die Instandsetzung eine Rückzahlung von 8 € pro kWp und Kalendermonat.
Nachdem Sie die Behebung des Mangels per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de gemeldet haben, werden Sie bezüglich eines Kontrolltermins kontaktiert.
Bitte per E-Mail an fre-kontrolle@n-ergie-netz.de melden.
Die Stilllegung Ihrer Anlage muss über das Installateur-Portal von einer Elektrofachfirma gemeldet werden. Eine einfache E-Mail an die N-ERGIE Netz GmbH reicht nicht aus.
Netzausbauplan
Unser Stromversorgungsnetz unterliegt einer ständigen Erneuerung. Von Gesetzes wegen veröffentlichen wir Netzengpässe und unseren Netz-ausbauplan. Diese Informationen finden Sie hier.