Erstattung finanzielle Beteiligung an Kommunen nach §6 EEG 2023

Nach § 6 EEG 2023 i.V.m. EEG-Übergangsbestimmungen sollen Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung der Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen.

Für die tratsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG, für die Betreiber von Winenergieanlagen an Land oder PV-Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach § 6 EEG 2023 an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom zuständigen Netzbetreiber verlangen.

Eine Erstattung kann u.a. nicht erfolgen für:

  • Strommengen aus nicht förderfähigen Anlagen
  • Strommengen, die aus EEG-förderfähigen Anlagen im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung vermarktet werden (dauerhaft oder vorübergehend)
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarktet sind, für welche die Marktprämie gleich null ist.
  • Strommengen aus EEG-förderfähigen Anlagen, für die nach § 51 EEG 2023 zu Zeiten negativer Preise die Marktprämie auf null abgesenkt ist.

Gemäß § 71 Abs. 1 EEG müssen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 28.02. eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen. Hierzu zählen auch die erforderlichen Daten und Nachweise bei Beanspruchung der Erstattung nach § 6 EEG 2023.

Zur Erstattung der an Gemeinden oder Landkreise geleisteten Beträge gemäß § 6 EEG 2023 sind dem Netzbetreiber die entsprechenden Angaben und Nachweise fristgerecht, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei vorzulegen.

Dies umfasst insbesondere die nachfolgenen Nachweise/Unterlagen:

  • Angaben bzgl. der zur Erstattung berücksichtigenden Strommengen, Formular "N-ERGIE Netz GmbH Formular Nachweis § 6 EEG.
  • Nachweis aller je Anlage betroffene(n) Gemeinde(n) oder Landkreis(e) (bspw. anhand Auszug Liegenschaftskataster, inkl. Verteilungs-maßstab).
  • Mitteilung aller je Anlage betroffenen Gemeinden, Verträge (inkl. Nachträge) und ggf. abgelehnte Angebote betroffener Gemeinde(n) oder Landkreis(e).
  • Nachweise über erfolgte Zahlungen an Gemeinde(n) oder Landkreis(e).

Die Unterlagen sind an einspeiseabrechnung@n-ergie.de zu senden.

Informationsblatt Kommunale Beteiligung

Formular Nachweis § 6 EEG N-ERGIE Netz GmbH

Wir bitten um Verständnis, dass wir mit diesem Schreiben lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den betreffenden Regelungen informieren können. Als Netzbetreiber unterliegen wir keiner generellen Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Für weitere Informationen verweisen wir auf die für die Anlage gültige Fassung des EEG. Bei Änderung ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.