© N-ERGIE Netz GmbH, Thomas Bruch

Flexible Netzanschluss-vereinbarungen

In vielen Regionen unseres Versorgungsgebietes ist die verfügbare Netzkapazität für den Anschluss neuer erneuerbarer Energie-erzeugungsanlagen oder Speicher bereits heute begrenzt. Bei gleichbleibend hoher Anzahl von Netzanschlussanfragen wird sich diese Situation in den nächsten Jahren weiter verschärfen.

Der Netzausbau ist in großer Dimension angestoßen, wird aber einige Jahre benötigen, bis dieser umgesetzt ist. Relevant ist hierbei auch der Ausbau sogenannter Netzkuppelstellen zum Übertragungsnetz in der Verantwortung des vorgelagerten Netzbetreibers.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen können dazu beitragen, Zeiträume für die Umsetzung von Netzausbaumaßnahmen zu überbrücken oder dem Anschlussbegehrenden einen potenziell günstigeren Netzanschlusspunkt zu ermöglichen.

Sie kommen bei Einspeiseanlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 30 kW zum Einsatz, wenn der regulär vorgesehene Verknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 EEG technisch oder wirtschaftlich nicht geeignet ist.

Der Bundesgesetzgeber hat Ende Januar 2025 energiegesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht. Dazu gehört die neu eingeführte Regelung nach § 8a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach können der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber (bspw. Betreiber von Photovoltaik-, Wind-, oder Biogasanlagen) eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz (flexible Netzanschlussvereinbarung) vereinbaren. Diese Wirkleistungsbegrenzung kann u. a. auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein.

Die jüngst neu eingeführten Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen werden von der N-ERGIE Netz GmbH genutzt. Die Regelungen hierzu stellen einen sehr wichtigen Beitrag dazu dar, den weiteren Anschluss und Ausbau der erneuerbaren Energien im Netzgebiet der N-ERGIE Netz GmbH positiv nach vorne zu entwickeln. Gerade für das mit sehr hoher Einspeisung aus Photovoltaikanlagen belastete Stromnetz der N-ERGIE Netz GmbH ermöglicht der jetzt durch den Bundesgesetzgeber neu geschaffene rechtliche Rahmen, dass der Ausbau bspw. der Windkraft und Biomasseanlagen, aber auch der Batteriespeicher an vielen Stellen im Netzgebiet vorankommen kann.

In vielen Fällen erhalten Kunden als Anschlusszusage einen Direktkuppler als Verknüpfungspunkt (VKP) oder erhalten eine Ablehnung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Hierbei wird der VKP gemäß § 8 Abs. 1 EEG bestimmt.

Lösung durch flexible Netzanschlussvereinbarung:

Mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung kann ein wirtschaftlich tragbarer Wunschverknüpfungspunkt realisiert werden.

• Schnellere Inbetriebnahme Ihrer Anlage trotz bestehender Netzengpässe

• Möglichkeit, einen näheren und damit finanziell günstigeren Netzanschlusspunkt zu nutzen

• Bessere Nutzung der vorhandenen Netzkapazitäten, insbesondere durch innovative Konzepte wie "Cable Pooling"

• Positive volkswirtschaftliche und energiewirtschaftliche Effekte durch optimierte Nutzung der vorhandenen Infrastruktur

• Ermittlung des Netzverknüpfungspunkts:

Liegt der zuvor nach § 8 Absatz 1 Satz 1 EEG ermittelte technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt nicht in räumlicher Nähe Ihrer Anlage, prüfen wir, ob ein geeigneterer Netzverknüpfungspunkt über eine flexible Netzanschlussvereinbarung möglich ist.

• Technische Eignung:

Die Anlage muss technisch in der Lage sein, die vereinbarten Restriktionen umzusetzen.

• Netzkapazität:

Flexible Konzepte sind nur möglich, wenn die Einschränkung der Einspeiseleistung ohne finanziellen Ausgleich für den Anlagenbetreiber wirtschaftlich darstellbar ist.

Vollständige Wirkleistungsbegrenzung

Energieträger unabhängig ist es möglich, dass die Anlagen ausschließlich dem Eigenverbrauch dienen und zu keinem Zeitpunkt ins öffentliche Netz einspeisen. In diesem Fall würden wir mit Ihnen eine flexible Netzanschlussvereinbarung mit einer dauerhaften vollständigen Wirkleistungsbegrenzung abschließen.

Windkraftanlagen

• Neue Windkraftanlagen können ein Einspeisefenster nutzen, um ihre Einspeisung in bestimmten Zeiten zu beschränken.

• Bei einer Erweiterung bestehender Anlagen können die zeitlichen Begrenzungen nur für die neue Anlagen gelten oder zusammen mit der Bestandsanlagen beschränkt werden.

• Aktuell mögliche Zeitfenster (werden nach der Netzprüfung final festgelegt):

Eingeschränkte Einspeisung vom 1. April bis 30. September von 10:00 bis 16:00 Uhr

• Zu ca. 90% der Zeit ist somit eine Netzeinspeisung grundsätzlich möglich.

• Sollten außerhalb der Zeitfenster Abregelung notwendig sein, erfolgt eine Entschädigung nach den gültigen Redispatchvorgaben.

© N-ERGIE Netz GmbH, André Beck

Photovoltaikanlagen

• Neue PV-Anlagen können eine Vereinbarung mit einer vollständigen Wirkleistungsbegrenzung vereinbaren.

• Bei einer Erweiterung kann eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf die vorhandene Leistung am Netzverknüpfungspunkts eine Lösung darstellen.

Biogasanlagen

• Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Einspeisefensters.

• Bei Erweiterungen gelten die Begrenzungen für alle Bestands- und Neuanlagen im festgelegten Zeitfenster.

• Aktuell mögliche Zeitfenster (wird nach der Netzprüfung final festgelegt):

Eingeschränkte Einspeisung vom 1. März bis 31. Oktober von 09:00 bis 17:00 Uhr

• Sollten außerhalb der Zeitfenster Abregelungen notwendig sein, erfolgt eine Entschädigung nach den gültigen Redispatchvorgaben.

Speicher

Konzepte können mit Speichern ergänzt werden, die ausschließlich EE-Strom beziehen und die gleichen Vorgaben zur Wirkleistungsbegrenzung der Anlage einhalten

• Die vereinbarten Einspeisebeschränkungen sind zeitlich begrenzt, solange keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.

• Eine Aufhebung der Restriktionen kann erfolgen, sobald entsprechende Netzausbaumaßnahmen abgeschlossen sind. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die vollständige Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung der Einspeiseleistung Ihrer Erzeugungsanlage sicherzustellen. Je nach Komplexität – insbesondere bei Netzverstärkungen auf Hochspannungsebene oder dem Bau neuer Netzkuppelstellen – kann die Umsetzung auch über zehn Jahre in Anspruch nehmen.

Sofern die vorstehend skizzierten wesentlichen Voraussetzungen für Ihr geplantes Projekt erfüllt sind und Sie Interesse an einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

1. Anfrage im Einspeiseportal:

Reichen Sie Ihre Anfrage über unser Einspeiseportal ein und geben Sie die Details zu Ihrer geplanten Anlage und das zu prüfende flexible Konzept an (Notizenfeld im Einspeiseportal). Liegt Ihnen bereits eine Einspeisezusage nach §8 Abs. 1 vor, geben Sie bitte die dazugehörige Vorgangsnummer mit an.

2. Technische Netzprüfung:

Falls noch nicht geschehen, ermitteln wir zunächst einen Verknüpfungspunkt nach §8 Abs.1. Anschließend prüfen wir, ob eine flexible Netzanschlussvereinbarung für Ihre geplante Anlage möglich ist.

3. Angebot und Vereinbarung:

Nach erfolgreicher positiver Prüfung erhalten Sie ein Angebot für eine Vereinbarung eines Netzverknüpfungspunktes.

Die Anschlussanfrage stellen Sie über den Online-Service "Erzeugungsanlagen Anschlussanfrage"

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