Bau- oder Gebäudeleistungen
Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) kann unter Umständen auch bei diversen Sachverhalten vorliegen. So z.B. bei der Erbringung von Bau- oder Gebäudeleistungen. Um feststellen zu können, ob der Geschäftspartner Bauleistungen mit Reverse-Charge-Verfahren erbringt, wird vom Finanzamt eine sogenannte Bauleisterbescheinigung ausgestellt.
Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu beantragen. Die Freistellungsbescheinigung ermöglicht es Unternehmen, den vollständigen Rechnungsbetrag ohne Abzug der Bauabzugsteuer zu erhalten. Ohne diese Bescheinigung sind Auftraggeber verpflichtet 15% des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag des Unternehmens, welches Bauleistungen erbringt, ausgestellt und bestätigt dessen steuerliche Zuverlässigkeit.